Satzung
Vereinssatzung des Hower Fliegenfischer Club „e.V.“
§ 1 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die Angelfischerei zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für das Angeln zu begeistern.
2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Sicherstellung eines regelmäßigen Angelbetriebes
b) Durchführung von Angelkursen unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften
c) Teilnahme an Castingveranstaltungen anderer Vereine
d) Aufklärung durch Veranstaltungen von Vorträgen über die Bedeutung der Angelfischerei und Gewässerpflege
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Hower Fliegenfischer Club“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Freund der Angelfischerei werden, der über einen guten Leumund verfügt.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jungendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder das Angeln erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an der Angelfischerei teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an der Angelfischerei teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren,
aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
7. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde
Mitglieder können auch juristische Personen sein.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Alle Ordentlichenmitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendlichenmitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Angelgewässer unter Beachtung der Gewässerordnung zu benutzen.
5. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen?? Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung
wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
5. Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen
im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen
des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekantzugeben.
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten,
so kann er auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3. Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
4. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr
ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
5. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.1. des laufenden Jahres zu bezahlen.
6. Die aktive Angelbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrags untersagt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Vereinsausschuss,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Sportwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam
vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5.000,-- € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,-- € belasten, und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers.
6. Die Organisation des Castingtrainings und der Angelbetrieb unterstehen dem Sportwart.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder
als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich.
2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze 1 und 6,
§ 6 Absätze 1 und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung
übertragenen Aufgaben zuständig.
3. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden.
4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder
ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres
durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche einzuladen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von fünf Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer
erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
5. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und rrreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.
Die vollständige Satzung finden auch hier als Download.